Satzung

Hugo-Ball-Gesellschaft e.V.

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen ,,Hugo-Ball-Gesellschaft“ nach dem Schriftsteller Hugo Ball (1886-1927) und hat seinen Sitz in dessen Geburtsstadt Pirmasens.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält alsdann den Zusatz ,,eingetragener Verein“, der in der abgekürzten Form ,,e.V.“ geführt wird.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, das Werk und das literarische Erbe Hugo Balls entsprechend der in § 3 spezifizierten Tätigkeiten zu fördern.

2. Der Verein verfolgt durch die Förderung von Kunst und Kultur entsprechend seinem Zweck unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3

Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch

– Hugo-Ball-Forschung
– Herausgabe der gesammelten Werke Hugo Balls,
– der Unterstützung der Stadt Pirmasens beim Ausbau der Hugo-Ball-Sammlung sowie der Herausgabe des ,,Hugo-Ball-Almanachs“ und
– Förderung sonstiger Hugo-Ball-Aktivitäten wie z. B. Publikationen, Ausstellungen, Veranstaltungen u. Ä. 

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

2. Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Eintritt wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung beim Mitglied wirksam.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig, über den der Beirat entscheidet.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Hugo-Ball-Gesellschaft oder deren Ziele besondere Verdienste erworben haben.

4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

5. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des erweiterten Vorstands erfolgen kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt, jedoch an die dem Verein letztmitgeteilte Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

6. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Interessen der Hugo-Ball-Gesellschaft gröblich verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Die Mitglieder haben einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Gemäß ihrer gemeinnützigen Zielsetzung bemüht sich die Hugo-Ball-Gesellschaft außerdem darum, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch staatliche Stellen, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private Zuwendungen zu beschaffen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe der Hugo-Ball-Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand i.S. des § 26 BGB,

3. der erweiterte Vorstand und

4. der Beirat.

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsidenten) und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten). Jeder der beiden ist einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Ohne Beschränkung im Außenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur vertreten soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der erweiterte Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden (Präsidenten),

– dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten),

– dem Geschäftsführer (Sekretär),

– dem Schriftführer,

– dem Schatzmeister und

– dem Vorsitzenden des Beirats.

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand i.S. des § 26 BGB.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mindestens alle zwei Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss, außer in den gesetzlichen Fällen, einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) oder den stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mit. Die Einladung gilt mit der Aufgabe des Briefes bei der Post als bewirkt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins bedarf es jedoch eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Versammlung auf Antrag eines Mitglieds eine andere Art der Abstimmung bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (Präsidenten), bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) geleitet, es sei denn, die Versammlung bestimmt auf Antrag eines Mitglieds einen anderen Leiter. Bei Wahlen soll für die Dauer des Wahlgangs ein solcher bestimmt werden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

3.1 die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,

3.2 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,

3.3 die Entlastung des Vorstands,

3.4 die Wahl des Vorstands einschließlich der Mitglieder des erweiterten Vorstands mit Ausnahme der geborenen Mitglieder,

3.5 die Wahl der Beiratsmitglieder,

3.6 die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

3.7 die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3.8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

3.9 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

sowie die weiteren der Mitgliederversammlung in dieser Sitzung zugewiesenen Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch in sonstigen Angelegenheiten, die generell in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, Beschlüsse fassen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers und die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll führt der Schriftführer, bei dessen Verhinderung die vom Versammlungsleiter bestimmte Person.

 

§ 8

Der Vorstand

1. Der Vorstand wird einschließlich der Mitglieder des erweiterten Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so erfolgt die Wahl eines Ersatzmitglieds für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

1. Beschlussfassung des Vorstands

2.1 Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden (Präsidenten) oder vom stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sollen Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9

Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die Erfüllung der wissenschaftlichen und editorischen Aufgaben der Gesellschaft zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehört es außerdem, Aktionen und Projekte der Hugo-Ball-Gesellschaft zu initiieren.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Sitzungen des Beirats sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich stattfinden.

Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

Die Tagesordnung soll, muss jedoch nicht mitgeteilt werden.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Mitglieder des Vorstands Zutritt, auch das Recht zur Teilnahme an der Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.

4. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Pirmasens, die es ausschließlich zum weiteren Ausbau ihrer Hugo-Ball-Sammlung zu verwenden hat.

 

Pirmasens, den 20. November 2015